Bereits im Jahre 2015 wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin umsatzsteuerlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind und nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 27.02.2018 ein Schreiben verfasst, welches die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen klärt. Folgend sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Inhalt
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Unterliegen Transaktionen mit Bitcoin der Umsatzsteuer?
Werden virtuelle Währungen wie Bitcoin mit Fiat-Geld an- oder verkauft, handelt es sich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht um eine steuerbare Leistung, jedoch ist diese umsatzsteuerbefreit.
Erfahre mehr zur Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen.
Der Umtausch von Bitcoin in Fiat-Währungen und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerfreie Leistung dar.
Bitcoin als Zahlungsmittel und die Umsatzsteuer
Werden Bitcoins oder andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel genutzt, sind diese nicht steuerbar.
Dies bedeutet, dass die Verwendung virtueller Währungen wie Bitcoin zur Entgeltentrichtung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Natürlich kann auf die erworbene Ware oder Dienstleistung Umsatzsteuer erhoben werden.
Mining und die Umsatzsteuer
Viele Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen dem Proof of Work Verfahren, sie müssen durch Rechenleistung erzeugt werden. Miner erhalten zurzeit bei der größten Kryptowährung Bitcoin pro gefundenen Block 12,5 Bitcoin-Einheiten. Nach herrschender Meinung sollte der Block-Reward keine steuerbaren Umsatz darstellen. Unklarheiten bestehen jedoch noch bei Transaktionsgebühren.
Mehr zur Mining Steuer.
Umsatzsteuerpflicht bei Wallets und Exchanges
Das Betreiben von Krypto Wallets und Krypto Exchanges für Kryptowährungen wie Bitcoin kann zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Betreiber sollten sich jedoch in diesem Fall steuerlich beraten lassen.