Bitcoin gewerblich verkaufen: Steuern bei gewerblichem Krypto Trading

Bitcoin gewerblich verkaufen

Es ist fraglich, ob Trading mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen aufgrund eines hohen Volumens oder einer großen Anzahl an Transaktionen als gewerbliches Trading eingestuft werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass die steuerpflichtige Person ihre Coins nicht mehr nach einem Jahr steuerfrei veräußern könnte, denn im Rahmen der gewerblichen Einkünfte existiert keine Krypto Haltefrist. Gewerbliches Trading kann mit Nachteilen wie einer Gewerbeanmeldung und einer Gewerbesteuerpflicht einhergehen.

Inhalt

Private Tätigkeit

  • Gewinne und laufende Einnahmen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, welcher in Deutschland bis zu 45% betragen kann.
  • Eine Übersicht über die Steuersätze findest du hier: Wie hoch ist die Krypto Steuer
  • Werden durch Mining, Staking, Masternodes etc. geschaffene Kryptowährungen verkauft, ist dies in Deutschland nicht steuerbar, da diese nicht entgeltlich angeschafft wurden.
  • Werden entgeltlich angeschaffte Kryptowährungen nach einem Jahr Haltedauer verkauft, ist ein potentieller Gewinn nicht steuerbar.
  • Werden entgeltlich angeschaffte Kryptowährungen nach einem Jahr Haltedauer verkauft, dürfen daraus resultierende Verlust nicht gegen Gewinne verrechnet werden.

Unser Angebot für private Tätigkeiten

  • Unbegrenzte Erfassung von Transaktionen.
  • Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter Anwendung der von einer Big 4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Steuerlogik.
  • Steuerliche Berücksichtigung von: Airdrops, ICOs, Hard Forks, Mining, OTC Handel, Lending, Staking, Masternodes und Bounties.
  • Steuerliche Berücksichtigung von Margin Trading.
  • Erstellung von allen steuerrelevanten Dokumenten nach deutschem Steuerrecht.

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Gewerbliche Tätigkeit

  • Verpflichtende Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Zahlung von Gewerbesteuer soweit der Freibetrag in Höhe von 24.500€ überschritten wurde.
  • Derivative (§ 140 AO i.V.m. §§ 238 und 241a HGB) oder originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht.
    • Dies ist meist mit höheren Kosten der steuerlichen Aufbereitung und Beratung durch einen Steuerberater verbunden.
  • Keine einjährige Spekulationsfrist => Coins können nie steuerfrei veräußert werden.
  • Steuer:
    • Natürliche Personen:
      • Gewerbesteuer der Gesellschaft
      • Einkommenssteuer der Gesellschafter
    • Juristische Personen:
      • Körperschaftsteuer
      • Gewerbesteuer

Rechtliche Lage: Gewerbliches Trading

Das es für Kryptowährungen noch keine Urteile oder Verwaltungsanweisungen gibt, welchen klar zu entnehmen ist, wann das Trading von Bitcoin und anderen Kryptowährungen gewerblich einzustufen ist, wird die aktuelle Rechtsprechung über den Wertpapierhandel und Fremdwährungsgeschäfte analog für digitale Wirtschaftsgüter wie Bitcoin herangezogen.

Um von gewerblichen Einkünften sprechen zu können, müsste der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Um diese Sphäre zu verlassen, und somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, müsste die steuerpflichtige Person wie ein:e Händler:in auftreten.

Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen dabei deutlich, dass ein hohes Volumen sowie eine häufige Umschichtung nicht ausreichen, um den Trader als gewerblich einzustufen. Um dem Markt als Händler:in gegenüberzutreten, müsste die steuerpflichtige Person dem Leitbild eines Wertpapierunternehmens entsprechen, auf fremde Rechnung handeln oder Büroräume und Angestellte unterhalten.

Trading für Freunde und Bekannte

Da das Handeln auf fremde Rechnung durch das Kreditwesengesetz eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfordert, sollte dies für die meisten Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zulässig sein. In diesem Kontext wird deutlich, dass der Handel mit Kryptowährungen für Freunde und Bekannte, sprich auf fremde Rechnung, problematisch werden könnte.

Das gilt es beim Trading zu beachten

Zusammenfassend lassen sich folgende Merkmale definieren, die unschädlich für Einkünfte gemäß § 15 Einkommenssteuergesetz sind:

Unschädliche Merkmale beim Trading mit Kryptowährungen wie Bitcoin:

  • Handel auf eigene Rechnung
  • Handelsübliche Büroausstattung
  • Vielzahl an Transaktionen
  • Hohes Umsatzvolumen
  • Fremdfinanzierter Handel

Schädliche Merkmale beim Trading mit Kryptowährungen wie Bitcoin:

  • Handel auf fremde Rechnung
  • Kaufmännische Organisation
  • Gesamtbild der Verhältnisse entspricht dem eines Wertpapierunternehmens oder eines Finanzunternehmens

Auch interessant: Kryptowährungen mit Potential in 2023

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