Masternodes und Steuern

Masternodes Steuern in Deutschland

Der Betrieb einer Masternode ist bei näherer Betrachtung durchaus mit einer Miningtätigkeit vergleichbar. Da Mining in der Regel den gewerblichen Einkünften zugeordnet wird, muss dies auch für Masternodes geprüft werden. In diesem Artikel erfährst du, wie sich die Ausschüttung der Masternode Rewards auf die Krypto Steuer auswirkt.

Inhalt

Knotenpunkte und Masternodes

Knotenpunkte in einem dezentralen Netzwerk wie der Bitcoin-Blockchain sind essentiell, um die Sicherheit der Transaktionen zu gewährleisten. Diese Knotenpunkte, je nach technischer Ausgestaltung Full- oder Lightnodes genannt, werden jedoch bei vielen Kryptowährungen nicht entlohnt.

Durch die fehlende entgeltliche Vergütung hatte sich der Anreiz für vollwertige Knotenpunkte im Bitcoin-System verringert.

Um dem entgegenzuwirken wurde im Jahre 2015 durch private Investoren ein Incentivierungsprogramm ins Leben gerufen, mit der Zielsetzung den Anreiz zum Betrieb eines vollwertigen Bitcoin-Knotenpunktes zu erhöhen.

Die Entlohnung sollte dabei durch Spendengelder in Form von Bitcoin-Einheiten entrichtet werden.

Dieser Versuch konnte jedoch in der Bitcoin-Community keinen Erfolg aufweisen.

Den unvergüteten Knotenpunkten stehen einige Kryptowährungen wie DASH oder PIVX entgegen, die systemgesteuert bestimmten Netzwerkknoten eine Vergütung ausbezahlen.

Diese vollwertigen Netzwerkknoten werden dort Masternodes genannt. Sie erfüllen in den jeweiligen Systemen wichtige Aufgaben wie zB:

  • Private Send (anonyme Transaktionen)
  • Instant Send (sofortige Bestätigung der Transaktion)
  • Coin-Mixing
  • Teilnahme an der Politik des Coins durch Stimmrechte (pro Masternode meist ein Stimmrecht)

Folgende Voraussetzungen gelten für den Betrieb einer Masternode:

  • Bestimmte Anzahl von Coins (z.B. bei Dash 1000-Einheiten)
  • Durchgängige Verbindung zum Server
  • Genügend Speicherplatz für eine dauerhafte Synchronisation mit der Blockchain


Die Kryptowährungen DASH, ZCoin und PIVX bieten mit Masternodes eine Möglichkeit passive Einkünfte zu erzielen.

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Gewerbebetrieb durch Masternodes?

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fordern gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vier positive Tatbestandsmerkmale:

  1. Gewinnerzielungsabsicht
  2. Nachhaltige Betätigung
  3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  4. Selbständigkeit

Außerdem kann mit Hilfe drei weiterer negativer Abgrenzungsmerkmale die Tätigkeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgegrenzt werden:

  1. Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung
  2. Abgrenzung gegenüber der selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG
  3. Abgrenzung gegenüber Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG

Abgrenzug gewerblicher Tätigkeit bei Masternodes

Zusammenfassend kann eine Gewerblichkeit somit aufgrund fehlender Selbständigkeit und Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung – falls das Gesamtbild der Verhältnisse nicht dagegenspricht – abgelehnt werden.


Der Betrieb einer Masternode überschreitet regelmäßig nicht die private Vermögensverwaltung.

Masternode Rewards versteuern?

Da das Betreiben einer Masternode “Erträge” in Form der jeweiligen Kryptowährung erzielt, stellt sich die Frage, ob und wie diese zu versteuern sind. Aufgrund der zinsähnlichen Eigenschaft wäre eine Subsumierung innerhalb der Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG naheliegend. Die Einordnung scheitert jedoch aufgrund der vorgeschriebenen Legaldefinitionen:

Dividenden

  • Kein Gewinnverwendungsbeschluss
  • Kein Rechtsgrund im Gesellschaftsverhältnis

> Es liegt keine Dividende vor

Partiarisches Darlehen

  • Kein Kapitalrückforderungsanspruch

> Es liegt kein partiarisches Darlehen vor

Zinsen aus Kapitalforderungen 

  • Forderung lautet nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel

> Es liegt keine Kapitalforderung vor

Da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, könnte der Auffangtatbestand § 22 Nr. 3 EStG der sonstigen Leistungen zutreffend sein. Dafür müssten jedoch das Tatbestandsmerkmal einer “sonstigen Leistung” erfüllt sein. Eine solche Leistung wird in Literatur und Rechtsprechung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, dass eine Gegenleistung begründet.

Obwohl außer der einmaligen Einlage (z.B. DASH 1000 Coins) keine aktive Handlung des Investors vorzunehmen ist, werden durch den Betrieb einer Masternode Funktionen zur Verfügung gestellt. Diese Leistungen werden durch die Netzwerkteilnehmer in Anspruch genommen, und durch einen Anteil am Block-Reward vergütet.

Angesichts der Tatsache, dass die steuerpflichtige Person die Einkünfte nicht durch das Bereitstellen der Einlage generiert, sondern für die zu leistende Bereitstellung von Funktionalitäten, sollten die Tatbestandsmerkmale des § 22 Nr. 3 EStG u.E. regelmäßig beim Betrieb einer Masternode erfüllt sein.

Innerhalb des § 22 Nr. 3 EStG wird wie bei den privaten Veräußerungsgeschäften eine Freigrenze gewährt. Diese beträgt bei den sonstigen Leistungen 256€ pro Kalenderjahr.

Hier findest du eine detaillierte Erklärung über die Freigrenzen im deutschen Steuerecht.

Zu beachten sei im Kontext der Freigrenze außerdem noch, dass sich nach der herrschenden Meinung mehrere Einkunftsarten (z.B. Staking) unter den Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG subsumieren lassen. Diese Einkünfte sind in Bezug auf die Freigrenze zu addieren.

Mehr zum Thema: Krypto richtig in die Steuererklärung eintragen

Verkauf der Masternode Rewards steuerpflichtig?

Durch Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen sowie durch einschlägige Literatur und Verwaltungsanweisungen zu der steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wurde klargestellt, dass Bitcoins und andere Kryptowährungen private Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG darstellen können.

Werden diese Coins verkauft, könnte ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Hierfür müssen jedoch immer die Tatbestandsmerkmale eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt sein.

Das Gesetz fordert in diesem Kontext einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang der einer Veräußerung voraus ging.

Coins die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden jedoch als Entgelt für eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG generiert und somit nicht entgeltlich erworben.

Da somit die Legaldefinition der privaten Veräußerungsgeschäfte nicht erfüllt ist, sollten Verkäufe und damit verbundene Gewinne von Kryptowährungen aus dem Betrieb einer Masternode kein privates Veräußerungsgeschäft und damit steuerneutral zu behandeln sein.


Zu beachten sei jedoch auch, dass etwaige Kursverluste, die durch die Veräußerung von Kryptowährungen realisiert werden, die aus einer Masternode-Tätigkeit entsprungen sind, folgerichtig ebenfalls steuerlich unberücksichtigt bleiben.

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