Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen: Ein Steuerberater klärt auf!

Steuerberater & Krypto-Experte Matthias Steger lichtet Steuermythen.

Von: Florian Wimmer
Geprüft durch: Georg Brameshuber

Zuletzt aktualisiert: 
March 7, 2024

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • In Deutschland ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten.
  • Im Steuerrecht besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige unter bestimmten Bedingungen
  • Bei hinterzogenen Steuern über 25.000€ kommen gestaffelte Strafzuschläge zum Tragen

Krypto in der Steuererklärung vergessen oder trotz hoher Gewinne keine Steuererklärung eingereicht? Wie schützt man sich vor Geldstrafe(n) oder Gefängnis?

Matthias Steger, Steuerberater und langjähriger Krypto-Experte, erklärt, was es mit der Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen auf sich hat, was überhaupt als Steuerhinterziehung gilt und wie sich Krypto-Investoren vor Strafen vom Finanzamt schützen können.

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Muss man überhaupt eine Steuererklärung einreichen?

Bevor man sich Gedanken darüber macht, ob man für die fehlende Krypto-Steuererklärung bestraft werden kann, sollte man sicher sein, dass man überhaupt verpflichtet war, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. 

In Deutschland ist man (ab Geburt) verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, wenn man Einkünfte erzielt, die über dem Grundfreibetrag liegen (§ 32a EStG: 10.908€ für 2022 Einzelveranlagung, doppelter Betrag bei Zusammenveranlagung). 

Ein Beispiel:

Hat jemand, zum Beispiel als Student, nebenbei etwas getradet und in 2022 8.500€ Gewinn aus Spekulationen mit Kryptowährungen realisiert, hat aber sonst keine anderen Einkünfte, dann muss diese Person für 2022 auch keine Steuererklärung einreichen – sie kann somit keine Steuern hinterziehen.

Sollte jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer, Beamter, Angestellter etc.) beziehen, gelten weitere Ausnahmen von der Verpflichtung eine Steuererklärung einzureichen – zum Beispiel geringfügiges Nebeneinkommen i.H.v. 410€ – wie etwa 400€ Staking Reward im Jahr 2022 (§ 46 EStG). 

Man sollte hier jedoch kritisch sein, da zum Beispiel die Steuerklassen III/V oder der Bezug von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.) zu einer Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung führen.

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Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen – Kann man sich vor Strafe retten?

Im Steuerrecht gibt es den Grundsatz der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO – Abgabenordnung). Demzufolge kann man unter bestimmten Umständen komplett straffrei die Vergangenheit beseitigen. Dies gilt nur unter folgenden Bedingungen:

  1. Verjährung ist eingetreten (das sollte ein Spezialist prüfen) oder
  2. Verjährung ist noch nicht eingetreten, aber
    a) die unrichtigen Angaben werden berichtigt/ unterlassene Angaben nachgeholt und zwar in allen Jahren, die schon einzureichen waren (mindestens der letzten zehn Jahre, in denen Steuern „hinterzogen wurden“) und
    b) die Berichtigung ist vollständig (in vollem Umfang) und
    c) das Finanzamt hat noch nicht zu erkennen gegeben, dass es die Tat schon entdeckt hat oder durch Prüfungsmaßnahmen demnächst entdecken wird (Spezialist fragen!)
    d) die hinterzogene Steuer beträgt weniger als 25.000€
    e) es liegt kein besonders schwerer Fall vor (Bandenmäßigkeit, Wiederholungstäter).

Eine Besonderheit gilt bei Punkt d) = mehr als 25.000€ hinterzogen. In diesem Fall ist die Strafe kraft Gesetz durch einen Zuschlag auf die Steuer abgegolten und ist wie folgt gestaffelt:

  • 25.001€ - 100.000€ = 10% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
  • 100.001 – 1.000.000€ = 15% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
  • Über 1.000.000€ = 20% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer.

Wichtig ist – die strafbefreiende Selbstanzeige gilt immer nur für die Person, die diese einreicht – gerade bei Ehegatten sollte man daran denken, dass man beide Namen als Absender einträgt. 

Selbstanzeigen sollte man nicht unterschätzen, denn gerade hier sind hohe Anforderungen an das Thema „Vollständigkeit“ zu stellen und nicht immer überblickt man als Normalbürger die Tiefe dieser Vollständigkeit und verspielt so die Straffreiheit.

Welche Eckpunkte sind hilfreich zur Orientierung?

  1. Steuererklärung eingereicht – noch kein Bescheid ergangen und man hat aus Versehen Krypto vergessen und reicht es nach – wäre „versuchte Steuerhinterziehung“ und ist grds. auch strafbar, aber wenn es nur in diesem Jahr vergessen wurde, wird keine Strafe folgen. Ausnahme Strafzuschlag bei Beträgen über 25.000 €
  2. Steuererklärungen 2015-2021 eingereicht, Bescheide vorhanden, aber Krypto immer vergessen – unterm Strich wären Gewinne von 0,00 € über alle Jahre herausgekommen, aber in
    • 2017 Gewinn 40.000 €
    • 2018 Verlust 80.000 €
    • 2019 Verlust 50.000 €
    • 2020 Verlust 80.000 €
    • 2021 Gewinn 170.000 €

    Das Problem des Anlegers wäre – weil er keine Steuererklärungen eingereicht hat – muss er trotzdem sehr hohe Gewinne versteuern in 2017 + 2021. Die Verluste wären mangels Änderungsvorschrift nicht nutzbar. Aber hat er nun Steuern hinterzogen? Leider JA, denn es wird auf die jeweiligen Jahre geschaut – damit liegt er auch über 25.000 € und muss gesetzliche Zuschläge zahlen.

    Wird er nun darüber hinaus noch bestraft? Vermutlich nicht, denn der Strafrichter würde einbeziehen, dass bei pflichtgemäßer Einreichung aller Steuererklärungen keine Steuern herausgekommen wären.
  3. Steuererklärungen von 2017-2020 ohne Krypto eingereicht und 2021 ist noch offen, es soll kein Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) konsultiert werden und die Steuererklärung wird ohne Fristverlängerungsanträge im Mai 2023 eingereicht.

    Anleger vergisst dabei, die Einkünfte aus Krypto für 2017 – 2020 nachzuerklären.

    Das Kernproblem ist hier, dass der Anleger zum Wiederholungstäter wird und mit der zu späten Einreichung der Steuererklärung 2021 schon zum Steuerhinterzieher (weil zu spät eingereicht) worden ist und die Selbstanzeige verspielt wurde. Er kann für 2017-2020 nicht mehr straffrei werden lt. Gesetz. Zum Glück sind die meisten Strafverfolger hier großzügig und lassen die Straffreiheit zu.

<div fs-richtext-component="info-box" class="info-box protip"><div class="flex-info-card"><img src="https://assets-global.website-files.com/65098a145ece52db42b9c274/650c6f4b151815fb0be48cec_Lightning.svg" loading="eager" width="64" height="64" alt="" class="icon-info-box"><div fs-richtext-component="info-box-text" class="info-box-content"><p class="color-neutral-800">Bitte merken: Zu spät abgeben bei hohen Beträgen ist auch Steuerhinterziehung!</p></div></div></div>

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Fragen zur eigenen steuerlichen Situation?

Steuerberater und Krypto-Experte Matthias Steger berät rund um das Thema Kryptowährungen und Steuerhinterziehung.

Reicht es für die Straffreiheit, wenn man einfach den Steuerreport an das Finanzamt sendet?

Wer seinen Steuerreport für Kryptowährungen mit Blockpit erstellt, kann diesen Bericht erstmal problemlos nutzen, um die bisher nicht erklärten Einkünfte als Grundlage der Selbstanzeige zu nutzen.

Im Strafrecht muss sich jedoch klar sein, dass alles, was man nun erklärt, auch zur Selbstbelastung führen kann und vor allem der eigene Sachvortrag die Straffreiheit verhindern könnte. Man sollte also wirklich vorsichtig sein und nicht leichtsinnig handeln.

Wenn man zum Beispiel einfach nur den Steuerreport ans Finanzamt übersendet, fehlt der Antrag, dass die „richtigen Einkünfte“ angesetzt werden sollen. Allein diese „Selbstverständlichkeit“ würde ausreichen, damit die Selbstanzeige nicht straffrei wird (auch hier sind die Finanzämter zum Glück großzügiger als das Gesetz erlaubt).

Ein besonderes Problem ist darin zu sehen, dass man als Anleger kaum beurteilen kann, ob man alles richtig erklärt hat oder alles vollständig von den Reportinganbietern gem. Vorgaben des BMF Schreibens vom 10.05.2022 umgesetzt wurde. 

Was wäre, wenn aufgrund einer ausgefallenen API einer Krypto Börse und daraus folgend fehlenden Daten falsch berechnet wurde und so 2.000€ mehr Gewinn rauskommen wäre? Ohne Hinweis zum Beispiel darauf, dass man sich stichprobenweise von der Richtigkeit überzeugt hat, könnte es zum Problem werden.

Muss man ins Gefängnis oder wird man auch bei Kleinbeträgen hart bestraft?

Die meisten Steuerhinterzieher mit Kryptowährungen müssen auch dann nicht ins Gefängnis, wenn diese „erwischt“ werden. Der Staat hat tatsächlich mehr Interesse daran, hohe Geldstrafen zu verhängen und die hinterzogene Steuer zu erhalten.

Wenn jemand weniger als 100.000€ an Steuern hinterzogen hat, ohne bereits vorbestraft zu sein oder ggf. andere Straftaten im Zusammenhang begangen hat (z.B. Drogenhandel mit Bezahlung in Coins und erhebliche Gewinne aus Coin-Trading) – wird diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ins Gefängnis müssen.

Selbst wenn man wegen einer anderen Straftat auf Bewährung vorbestraft ist, muss es nicht zwingend bedeuten, dass man die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wirklich absitzen muss (außer es war Steuerhinterziehung).

Man sollte den Punkt jedoch nicht auf die leichte Schulter nehmen – wenn das Finanzamt einen erwischt und man nicht selbst aktiv wird, wird die Strafe härter ausfallen.

<div fs-richtext-component="info-box" class="info-box protip"><div class="flex-info-card"><img src="https://assets-global.website-files.com/65098a145ece52db42b9c274/650c6f4b151815fb0be48cec_Lightning.svg" loading="eager" width="64" height="64" alt="" class="icon-info-box"><div fs-richtext-component="info-box-text" class="info-box-content"><p class="color-neutral-800">Wer eine wirksame Selbstanzeige einreicht wird nicht bestraft und gilt auch nicht als vorbestraft.</p></div></div></div>

Steuerstrafverfahren kommen über die Spezialstellen der Finanzämter zum Staatsanwalt und dann entscheidet das Gericht, ob eine Einstellung gegen Geldauflage oder eine förmliche Verhandlung erfolgt. Die Einstellung gegen Geldauflage zählt im engeren Sinne nicht als Vorstrafe und wird auch nicht im Führungszeugnis sichtbar.

Für Steuerberater, Finanzbeamte, Piloten und weitere Berufsgruppen kann diese „Einstellung gegen Geldauflage“ aber zum Jobverlust führen, denn an Personen, denen man besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, werden hohe Anforderungen gestellt. 

Man sollte hier auf jeden Fall eine professionelle Steuerberatung nutzen, wenn man einen freien Beruf oder einen Beruf mit hohen Anforderungen an das Vertrauen hat. 

Wie erfährt das Finanzamt von Bitcoin und anderen Kryptowährungen?

Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass man alle Kryptotransaktionen problemlos anhand der Blockchain nachvollziehen kann, dürfte jedem Investor ein müdes Lächeln auf die Lippen bringen, denn es wäre ja zu schön, wenn es so einfach wäre.

Aber die Finanzverwaltung hat über einen langen Zeitraum (bis zu 10 Jahren) die Möglichkeit, nicht erklärte Steuerfälle zu entdecken. 

Intern tauschen die Staaten sich schon seit vielen Jahren über Steuerfälle aus, insbesondere die USA ist sehr mitteilungsfreudig, was für Coinbase Nutzer zum erhöhten “Entdeckungsrisiko” führt. 

Wenn die USA Coinbase anschreiben und Daten für die IRS (dortige “Steuerfahndung”) verlangen, wird Coinbase diese auch liefern. 

Per internationalem Datenaustausch kommt dann mit deutlichem Zeitversatz auch ein Datensatz nach Deutschland zum Bundesfinanzministerium, welcher dann von dort an die Landesfinanzbehörden weitergegeben wird. 

Das kann drei bis vier Jahre dauern – aber durch KYC und “Querverbindungen”, können aus Wallet-Adressen so auch Namen und Bankverbindungen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist der Ankauf von Datenträgern mit vertraulichen Daten, was zum Beispiel vor Jahren in der Schweiz bei einer Bank passiert ist – es ist zwar aus Sicht der Schweiz strafbar, aber Deutschland hat es trotzdem getan und so wurden Steuerhinterzieher entdeckt. Es gibt natürlich noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten.

Der Normalfall, wie jemand “entdeckt” wird, ist entweder die anonyme Anzeige oder sind Auffälligkeiten auf der Bank / im Kaufverhalten, zum Beispiel der Kauf von Immobilien oder Luxusfahrzeugen. 

Das in Deutschland übliche Problem könnte man mit Neid umschreiben.

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Inhaltsverzeichnis
Florian Wimmer
Co-Founder & CEO at Blockpit

Als einer der Gründer von Blockpit beschäftigt sich Florian Wimmer seit 2015 intensiv mit Krypto-Assets und befasst sich seit mehreren Jahren mit der Komplexität der steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets.

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